Präambel
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich diese allgemeinen Lieferbedingungen der Firma Spanfux GbR, im folgenden Auftragnehmer genannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Auftraggebers gelten nur insoweit, als diesen schriftlich zugestimmt wurde. Änderungen oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind mit der Geschäftsleitung des Auftragnehmers oder von dieser besonders Bevollmächtigten zu vereinbaren.
§ 1 Produkt und Produktinformationen
1. Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie der Gebrauchsfähigkeit zu einem bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus der zu diesem Produkt getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2. Sämtliche Produktinformationen und Preislisten, die in elektronischer oder anderer Weise vorliegen, stellen kein uns als Auftragnehmer bindendes Angebot dar. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie in einem schriftlichen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Hinblick auf die Bestellmenge Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von 10 % der Bestellmenge vorzunehmen; dies gilt auch für Teillieferungen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl.
§ 2 Exportkontrollrecht
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- Keine Geschäfte mit Personen, Organisationen oder sonstigen Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, zu tätigen.
- Keine Geschäfte mit UN/EU-Embargostaaten vorzunehmen
- Keine Geschäfte abzuschließen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
- Der Auftraggeber haftet für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Auftragnehmer im Fall der Zuwiderhandlung entstehen.
2. Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers entfallen, sofern ihnen internationale oder nationale Vorschriften des Außenhandelsrechts und/oder Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferbedingungen
1. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Lieferverzögerungen, die ohne VerDschulden unserer leitenden Angestellten, etwa durch höhere Gewalt, Unbrauchbarwerden eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen infolge von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen oder infolge nicht rechtzeitigen Hereinkommens der erforderlichen Rohstoffe bzw. Halbmaterialien berechtigen den Auftraggeber/Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.
2. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle notwendigen Unterlagen bzw. Werkzeugträger vom Auftraggeber/Besteller eingegangen sind und die Bestätigung des Auftragnehmers über die Annahme der Bestellung der Lieferung versandt ist.
3. Die Versandbereitmeldung der Ware ist der Lieferung gleichzusetzen.
4. Der Auftragnehmer übernimmt nur im Fall einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung, „Übernahme des Beschaffungsrisikos“, das Beschaffungsrisiko.
§ 4 Ausschluss des Rücktrittsrechts und Annullierungskosten
1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich jedoch in angemessener Frist spätestens jedoch nach 10 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
2. Tritt der Besteller/Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, behält sich der Auftragnehmer vor, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten, sowie einen etwaig entgangenen Gewinn, statt der Erfüllung als Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden
entstanden ist.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder bei nachträglichem Bekanntwerden bereits bei Vertragsabschluss vorliegender schlechter Vermögensverhältnisse ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und die eigenen Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung von jedem Vertrag zurücktreten.
§ 5 Verpackung und Versand
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Kosten für Verpackung, Porto und Versand. Die Wahl der Versandart, sowie der Verpackung erfolgt durch den Auftragnehmer nach bestem Ermessen. Sofern der Auftraggeber keine gesonderte Erklärung abgibt, wird die Ware zu seinen Lasten gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt keine Rücknahme der Verpackung.
2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen erfolgt die Lieferung ab Werk („exw“ gemäß Incoterms 2010). Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs ist das Werk von Spanfux GbR in der Lindenstraße 4, D-55758 Breitenthal, Deutschland.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten rein netto Kasse zuzüglich Umsatzsteuer. Für Preise und Zahlungskonditionen sind die Angaben auf dem Bestätigungsschreiben maßgebend. Als Zahlungsziel gilt eine Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Versandtag) als vereinbart.
2. Im Fall von Mängeln der Ware steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Ware ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag im angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Ware steht.
3. Zahlungen des Auftraggebers werden immer auf die noch älteste offene Rechnung verrechnet, wobei die Zahlung zunächst als auf die Zinsen erfolgt gilt.
4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist.
§ 7 Lagergeld
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart ist, nach Anzeige der Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 8 Haftungsbegrenzung bei Mängeln
1. Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich, per Fax erhoben werden. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Beanstandete Ware ist frei zurückzusenden.
2. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich eine in Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 aufgeführte Ausnahme vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller/Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
4. Die Regelungen des vorstehenden Absatz 2 gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatzansprüche neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn sowie Schäden an bearbeiteten Gegenständen. Die Haftung für Verzug oder Unmöglichkeit bestimmt sich nach § 9 dieser Lieferbedingungen.
5. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Ware auftreten. Ausdrücklich kein Mangel sind Farbabweichungen, da dies die Leistungsfähigkeit der Produkte nicht beeinträchtigt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, Lagerung oder bestimmungswidriger Verwendung der Ware beruhen.
6. Hat der Auftraggeber einen Mangel beim Auftragnehmer gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Auftragnehmer haftet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Schaden zu ersetzen, der dem Auftragnehmer durch eine solche Rüge entstanden ist.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Haftungsbegrenzung bei Verzug/Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer haftet bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für Schadenersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung wird außerhalb der Fälle des Satz 1 die Haftung auf Schadensersatz und wegen vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Die
vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Nacherfüllungspflichten
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Forderungspreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten, oder – sofern die Voraussetzungen vorliegen – Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Lieferbedingungen zu verlangen. § 478 Abs.1 BGB bleibt unberührt.
§ 11 Verjährungsverkürzung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §§ 438 Abs.1 Nr.1 und Nr. 2, sowie § 479 Abs.1 BGB.
2. Die Verjährungsfristen nach Abs.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit die Schadensersatzansprüche nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt Abs.1.S.1 entsprechend.
3. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
- Bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die Verjährungsfristen nicht.
- Die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4. Die Verjährung beginnt bei Abnahme bzw. Meldung der Versandbereitschaft ab dem Werk Breitenthal
5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Ebenso geht die Gefahr bei Meldung der Versandbereitschaft über. Die Kosten sämtlicher Lieferungen, auch etwaiger Rücksendungen, trägt der Auftraggeber.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 13 Abs.3 abgetretenen Forderung berechtigt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis auf die Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder sonstiger Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder für drohende Zahlungsunfähigkeit vor. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherheitsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Auftraggeber hat mit einem Dritten zu vereinbaren, dass im Fall der Weiterveräußerung an diesen Dritten, er nur dann Eigentum an dem Liefergegenstand / Neuware erlangt, wenn die Zahlung beim Auftraggeber eingeht.
4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers insbesondere Zahlungsverzug, wird der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes/Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes/Neuware verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 14 Bearbeitung
Dem Auftraggeber ist es untersagt, an Waren des Auftragnehmers Bearbeitungen oder Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, als Ursprungszeichen des Auftraggebers zu gelten oder den Anschein erwecken, dass es sich um Eigenerzeugnisse des Auftraggebers handelt. Dies gilt insbesondere auch für jede nachträgliche Sonderstempelung. Ausnahmen hierzu erfolgen nur nach vorheriger Einwilligung durch den Auftragnehmer.
§ 15 Gerichtsstandvereinbarung
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma Spanfux GbR, des Auftragnehmers.
§ 16 Rechtswahl
Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
§ 17 Datenschutz
Die Kundendaten werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zu Geschäftszwecken gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt selbstverständlich nicht.
§ 18 Urheberrechte
An Abbildungen, Konstruktionen, Entwürfen, Prospekten, Katalogen, Kalkulationen, Herstellungs- und Arbeitsmethoden oder sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-und Urheberrechte vor. Die Nachahmung, Vervielfältigung oder die Verbreitung ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vorgenannten Unterlagen und Informationen, egal ob in körperlicher
oder elektronischer Form überlassen, geheim zu halten. Dritten dürfen diese Unterlagen und Informationen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ablauf des Vertrages. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den daraus entstandenen Schaden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Pflicht zur Geheimhaltung, sowie über die Konsequenzen bei Verletzung dieser Vertragspflichten hinzuweisen.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.